Aktuelles

Wir erleben leider immer wieder, dass Mandanten, die zur Beratung im Arbeitsrecht erscheinen, zu lange gezögert haben, bevor sie einen Rechtsanwalt kontaktiert haben.

 

Daher unsere Empfehlung: Wenn Sie ein Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, dann zögern Sie nicht und suchen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt auf. Dieser kann dann gemeinsam mit Ihnen und rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um Ihre Rechte zu wahren.

 

 

 

Grundsätzliches zum Antrag nach § 1666 BGB (Aktion: Kindeswohl)

 

 

 

1. Grundsätzlich kann bei Vorliegen einer Besorgnis der Kindeswohlgefährdung infolge von „Corona-Maßnahmen“ in der Schule / im Kindergarten ein Antrag nach § 1666 BGB beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Es muss noch nicht mal ein Elternteil den Antrag einreichen. Es kann auch der besorgte Opa oder die liebevolle Tante einen Antrag einreichen. Der Antrag muss das konkrete Kind bezeichnen.

 

 

 

Es besteht für das gerichtliche Verfahren kein Anwaltszwang. Zuständig ist das Familiengericht im jeweiligen Wohnbezirk. Welches das konkret ist, kann hier geprüft werden: https://www.gerichtsverzeichnis.de/verzeichnis.php

 

 

 

2. Der Antrag sollte natürlich entsprechend formuliert sein. Hier dürften die meisten juristischen Laien auf erste Schwierigkeiten stoßen. Es empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, dem das Kindewohl am Herzen liegt.

 

 

 

3. Zu den Kosten ist zu sagen, dass entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Weimar lediglich die eigenen Anwaltskosten von der Antragstellerin zu tragen waren. Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Die Kosten sind daher sehr überschaubar und dürften den Betrag von EUR 500,00 nicht überschreiten.

 

 

 

Die wissenschaftliche Basis für eine erfolgreiche gerichtliche Entscheidung ist eindeutig. Ablehnende gerichtliche Entscheidungen dürften in diesem Bereich nur bei völliger Missachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das Gericht erfolgen.

 

 

 

4. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, empfiehlt es sich dort anzufragen, ob ein Verfahren nach § 1666 BGB vom Versicherungsschutz umfasst ist. Wenn dies nicht der Fall ist oder eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht, würde der Unterzeichner entgegenkommenderweise lediglich EUR 300,00 netto an Rechtsanwaltskosten berechnen.

 

 

 

5. Soweit die Familie über ein geringes Einkommen verfügt, kann auch Verfahrenskostenhilfe für das jeweilige Verfahren beantragt werden. Einzelheiten dazu hier:

 

https://www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Prozesskostenhilfe/Prozesskostenhilfe_node.html

 

 

 

6. Zur Vorgehensweise:

 

Zweckmäßig erscheint ein außergerichtliches Anschreiben an die jeweilige Schule mit der Aufforderung es zu unterlassen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und/oder einer sog. qualifizierte Maske beim jeweiligen Kind anzuordnen oder vorzuschreiben. Dieses soll die Schulleitung innerhalb einer kurzen Frist (5 Werktage) schriftlich bestätigen. Gleiches betrifft das Einhalten von Mindestabständen untereinander oder zu anderen Personen und auch Schnelltest zur Feststellung des Virus Sars-Cov-2 anzuordnen oder zur Teilnahme daran zu verpflichten.

 

 

 

Des Weiteren werden die Schulen aufgefordert Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten.

 

 

 

Sollten die Schulen nicht rechtzeitig eine entsprechende bestätigende Antwort geben, wird ein entsprechender Antrag nach § 1666 BGB bei Gericht eingereicht.

 

 

 

7. Weitere Informationen und hilfreiche Muster finden Sie hier:

 

https://abc-kindesvertretung.de/?page_id=142

 

 

 

8. Bei Rückfragen und/oder Anregungen kann gerne diese E-Mailadresse benutzt werden:

 

info@advokatur-kraemer.com

 

 

 

 

 

Andreas Krämer LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

 

April 2021

 

An alle Dieselfahrer!

 

 

 

Paukenschlag beim Bundesgerichtshof!

 

Der BGH hat im ersten Verhandlungstermin eines VW-Verfahrens (VI ZR 252/19) am 05.05.2020 erstmals die Ansicht vertreten, dass Volkswagen Autofahrern durch den Dieselskandal Schaden zugefügt hat. Der BGH stellt sich somit auf die Seite der Autofahrer!

 

 

 

Allen betroffenen Dieselfahrern steht somit Schadensersatz zu!

 

 

 

Aber auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt eine Rechtssache (Az. C 693/18) der Schadstoffklasse Euro 6 zur Entscheidung vor. Laut der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs Sharpston sind die in den Euro 6-Dieselmotoren verwendeten sogenannten „Thermofenster“ eine unzulässige und somit illegale Abschalteinrichtung. Dabei bewertet der Schlussantrag der Generalanwältin das Thermofenster als unionsrechtlich verboten, da es keinen echten Motorschutz bezweckt, sondern nur dem Wertverlust bzw. Verschleiß entgegenwirkt. Nahezu alle Diesel-Fahrzeuge Straße verfügen über ein solches „Thermofenster“. Dabei wird der Ausstoß von Abgasen mittels eines Emissionskontrollsystems reguliert, so dass eine Abgasreinigung lediglichab Temperaturen über 20 °C stattfindet.

 

 

 

In der Regel sind Anträge der Generalanwälte für die späteren EuGH-Urteile maßgeblich. Es ist daher zu erwarten, dass der EuGH zugunsten der Autofahrer entscheidet.

 

 

 

Es drohen somit weitere Fahrverbote in Zukunft, welche auch die Euro 6- Modelle erfassen werden. Hinzu kommt der bereits eingetretene Wertverlust, da Sie beim Verkauf Ihres Diesels wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung weniger Geld erhalten. Dies wird aktuell durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bestärkt.

 

 

 

Nur durch eine Schadensersatzklage gegen den Hersteller Ihres Wagens wird Ihr Schaden bestmöglich kompensiert!

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Modelle sind vom Abgasskandal betroffen:

 

 

 

BMW:

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch BMW eine unzulässige Beeinflussung des Abgassystems in seine Dieselfahrzeuge (1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 6er und 7er; X1, X2, X3, X5 und X6) eingebaut hat. Die ersten Klagevefahren sind bereits eingereicht.

 

 

 

Volkswagen:

 

Amarok, Beetle, Caddy, Crafter, Eos, Golf, Jetta, Passat (B6, B7, CC), Phaeton, Polo, Scirocco, Sharan 1 und 2, Tiguan , Touran, Touareg, T5 Multivan, T6 Transporter

 

 

 

 

 

Audi:

 

A1, A3, A4, A5, A6, A7, A8

 

Q3, Q5, Q7

 

TT

 

 

 

Mercedes-Benz:

 

A-Klasse, B-Klasse, CLA, CLS

 

C-Klasse: C 180 d, C 200 d,  C 180 BlueTEC/ C 200 BlueTEC, C 220 d, C 250 d,. C 220 BlueTEC, C 250 BlueTEC,

 

E-Klasse: E 350 BlueTEC, E 350 d

 

G-Klasse: G 350 d (OM 642)

 

GL, GLA, GLK GLC, GLC 220 d, GLC 250 d

 

M-Klasse

 

ML: ML 250 BlueTEC

 

R-Klasse

 

SLK

 

S-Klasse: S 300 BlueTEC HYBRID / S 300 h (OM 651)

 

Sprinter

 

Viano

 

Vito

 

 

 

 

 

Opel:

 

Insignia 2.0 CDTi, Zafira 1.6 CDTi, Zafira 2.0 CDTi, Cascada 2.0 CDTi (allesamt Euro 6)

 

 

 

 

 

Porsche:

 

Cayenne und Macan

 

 

 

 

 

Seat:

 

Alhambra, Altea, Exeo, Ibiza, Leon, Toledo

 

 

 

 

 

Skoda:

 

Fabia, Octavia 2, Rapid, Roomster, Superb, Yeti

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zögern Sie nicht und

 

kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung!

 

 

 

Zivilrecht

Im "VW - Abgasskandal" muss Rechtschutzverischerung Deckungszusage für Klage gegen Hersteller erteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.09.2017, I - 4 U 87/17)

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und der Recht­schutz­versicherer daher zur Deckungszusage verpflichtet ist.

 

Zögern Sie nicht lange und machen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig gegen VW (Volkswagen), AUDI, Seat und Skoda geltend. Wir unterstützen Sie gerne!

 

30.10.2017

Mietrecht

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind auf den Mieter nicht umlegbar!

(AG Dortmund, Urteil v. 30.01.2017, 423 C 8482/16)

 

Das Amtsgericht Dortmund hat ausgeurteilt, dass Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten auf den Mieter nicht umgelegt werden können. Zudem ist die Umlage der Wartungskosten auch nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist.

 

 

Die Erfahrung zeigt, dass viele Betriebskostenabrechnungen ganz oder teilweise falsch sind und die Mieter häufig zu viel bezahlen. Wenn Sie die Richtigkeit der Ihnen erteilten Betriebkostenabrechnung anzweifeln, lassen Sie diese von einem Rechtsanwalt prüfen.

 

 

Juni 2017

Familienrecht

 

Anordnung eines "begleiteten Umgangs" zum Schutz von Kindern vor Manipulation durch ein Elternteil gerechtfertigt, so OLG Oldenburg (Hinweisverfügung vom 17.01.2017 Az.: 4 UF 5/17)

 



 

 

 

Umgangsrecht darf zum Wohl der Kinder eingeschränkt werden.

 

 

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Das Gericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf. Das Gesetz spricht dabei von "begleitetem Umgang". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

 

 

 

Unsere Kanzlei beantwortet die in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

 

 

RA Andreas Krämer LL.M.

 

April 2017

 

 

Aktuell

Dezember 2023:

 

Wir wünschen Allen einen erfolgreichen Jahresabschluss!!

 

 

mehr Info

In Kooperation mit