Realistische Nahaufnahme von Vertragsunterlagen zum Autokauf auf einem Holztisch, ein Stift liegt darauf, im unscharfen Hintergrund ein Autoschlüssel und ein Teil eines Fahrzeugs sichtbar, natürliches Licht, seriöse juristische Atmosphäre, minimalistisch, hohe Detailtiefe, hochwertiger Editorial-Stil, kein Text

18.03.2026

Die Zwei-Versuche-Regel bei der Nachbesserung gilt nicht mehr


Einleitung

Dass das Fahrzeug nicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und nur zum Basteln verkauft wurde, ist dadurch widerlegt, dass der Autohändler unmittelbar vor dem Verkauf noch eine neue Hauptuntersuchung hat machen lassen, die zur Erteilung einer frischen Prüfplakette führte.

Die wiederum schließt aus, dass der Autohändler den Käufer über die (behauptete) Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat, entschied das AG Bochum.


Neue HU-Plakette und „Bastler-Kfz“ schließen sich aus

Ob und was an dem Fahrzeug – gemessen am zu erwartenden Zustand eines Fahrzeugs, das als Gebrauchtwagen nur noch etwas mehr als zehn Prozent seines Neupreises kostete, also „nach Art der Sache“ – nicht in Ordnung war, wurde nicht aufgeklärt.

Denn der Käufer hatte dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben (AG Bochum, 55 C 75/25, Abruf-Nr. 252398, eingesandt von RA Henrik Momberger, Düsseldorf).


§ 440 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr angewendet

Wie sehr manches Gericht noch mit dem seit dem 1.1.22 geltenden reformierten Kaufrecht fremdelt, zeigt sich daran, dass das Gericht sagt:

„Die Nacherfüllung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht fehlgeschlagen i. S. d. § 440 S. 2 BGB. Es fehlt schon an Vortrag zu zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen.“

Für den Verbrauchsgüterkauf gilt die Zwei-Versuche-Regel des § 440 S. 2 BGB jedoch nicht mehr, siehe § 475d Abs. 1 BGB.

Die Abschaffung der Zwei-Versuche-Regel bedeutet allerdings keine Einführung einer „Nur einen Versuch“-Regel.


Fazit

Die Entscheidung zeigt klar:

Das reformierte Kaufrecht verändert die Spielregeln erheblich.


Für Käufer bedeutet das stärkere Rechte, für Händler ein höheres Risiko – insbesondere bei der Argumentation rund um Nachbesserung und Mängel.