
12.09.2026
Einschreiben abgeschickt heißt nicht angekommen: Der Kündigungs-Zugangsfehler
Einleitung
Für Arbeitgeber ist der korrekte Zugang einer Kündigung entscheidend – schließlich beginnt erst damit die Kündigungsfrist zu laufen.
Ein BAG-Urteil zeigt: Ein beliebtes Versandverfahren ist in der Praxis riskanter, als viele denken.
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Der Fall im Überblick
Ein Arbeitgeber verschickte eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Als der Arbeitnehmer den Zugang bestritt, berief sich der Arbeitgeber auf den Einlieferungsbeleg der Post als Nachweis.
Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.
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Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG entschied: Ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang der Kündigung beim Empfänger.
Der Arbeitgeber muss den Zugang im Streitfall also anderweitig beweisen können – der bloße Nachweis, dass ein Brief bei der Post eingeliefert wurde, genügt nicht.
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Warum das Urteil wichtig ist
Für Arbeitgeber bedeutet das ein erhöhtes rechtliches Risiko bei der Zustellung von Kündigungen. Wird der Zugang bestritten und kann er nicht bewiesen werden, kann die gesamte Kündigung ins Leere laufen – mit weitreichenden Folgen für Fristen und Wirksamkeit.
Für Arbeitnehmer eröffnet das Urteil eine wichtige Verteidigungsmöglichkeit: Wer eine Kündigung nie erhalten hat, sollte den Zugang aktiv bestreiten.
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Fazit
Der Versandweg einer Kündigung ist keine Nebensache – er kann über deren Wirksamkeit entscheiden.
Arbeitgeber sollten auf sicherere Zustellwege wie eine persönliche Übergabe mit Zeugen setzen.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung anzweifeln, sollten den Zugang zeitnah und konsequent bestreiten und sich rechtlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Andreas Krämer