
21.03.2026
Falsch parken kann teuer werden: Mitschuld bei Unfall
Einleitung
Wer sein Fahrzeug falsch abstellt, riskiert mehr als nur ein Knöllchen.
Ein aktuelles Urteil zeigt: Selbst wenn ein anderer Fahrer den Schaden verursacht, kann den Halter eine Mitschuld treffen.
Der Fall im Überblick
Eine Autofahrerin parkte ihren Wagen auf einem Parkplatz in Unterschleißheim. Beim Rangieren beschädigte eine andere Verkehrsteilnehmerin das Fahrzeug, wodurch ein Schaden von 6.244,90 EUR entstand.
Die gegnerische Versicherung zahlte zunächst 4.120,63 EUR, verweigerte jedoch den Restbetrag mit Hinweis auf ein Mitverschulden der Klägerin.
Streitpunkt: Ordnungsgemäß geparkt oder nicht?
Die Klägerin argumentierte, sie habe korrekt geparkt, da keine Markierungen vorhanden waren.
Das Gericht sah das anders:
Auch ohne Markierungen gilt das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr.
Entscheidend war, dass das Fahrzeug verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt abgestellt wurde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München stellte klar:
Wer andere Verkehrsteilnehmer behindert, handelt nicht ordnungsgemäß – unabhängig von fehlenden Markierungen.
Die Parkweise führte dazu, dass andere Fahrzeuge nur noch rückwärts rangieren konnten.
Damit wurde eine konkrete Gefahrenlage geschaffen.
Mitverschulden trotz Unfallgegner
Obwohl die Unfallverursacherin den Schaden durch einen Fahrfehler ausgelöst hatte, wurde der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angerechnet.
Begründung:
Das falsche Parken war mitursächlich für den Unfall
Es wurde eine unnötige Gefährdungssituation geschaffen
Die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs wirkte sich aus
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich:
Falschparken kann unmittelbare finanzielle Konsequenzen haben – auch wenn man selbst nicht fährt.
Wer sein Fahrzeug so abstellt, dass andere behindert werden, trägt im Zweifel einen Teil des Schadens selbst.

Rechtsanwalt Andreas Krämer