
13.10.2026
Fiktiv abrechnen ohne Reparaturnachweis: Ihr gutes Recht nach dem Unfall
Nach dem Unfall verlangt die Versicherung plötzlich die Reparaturrechnung, bevor sie zahlt. Viele Geschädigte fügen sich.
Muss das sein? Der BGH sagt: Nein.
Der Fall im Überblick
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie lassen das Auto reparieren und rechnen die tatsächlichen Kosten ab. Oder Sie rechnen fiktiv ab, also auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags.
Bei der fiktiven Abrechnung wird der Schaden bezahlt, ohne dass repariert werden muss. Manche Versicherer wollen dennoch erst zahlen, wenn die Reparatur nachgewiesen ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) die ständige Rechtsprechung bestätigt:
Unfallgeschädigte dürfen weiterhin fiktiv abrechnen, ohne der regulierungspflichtigen Versicherung einen Reparaturnachweis vorlegen zu müssen.
Sie können also selbst entscheiden, ob sie reparieren lassen, ob sie das Auto so weiterfahren oder ob sie es verkaufen.
Warum das Urteil wichtig ist
Das Urteil schützt Ihre Dispositionsfreiheit. Sie müssen sich nicht rechtfertigen, was Sie mit dem Geld tun.
Wenn die Versicherung einen Reparaturnachweis verlangt, nur um überhaupt zu zahlen, kann das rechtlich nicht haltbar sein.
Wichtig zu wissen: Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer erstattet, weil sie nur bei einer tatsächlichen Reparatur anfällt.
Fazit
Sie müssen nach einem Unfall nicht erst reparieren, um Ihr Geld zu bekommen. Die fiktive Abrechnung bleibt möglich.
Lassen Sie sich von Forderungen nach Nachweisen nicht verunsichern.
Gern prüfen wir, welche Abrechnungsart in Ihrem Fall die richtige ist.

Rechtsanwalt Andreas Krämer