
12.04.2026
Reparaturbestätigung statt „Zeitungstrick“: Kosten sind erstattungsfähig
Einleitung
Wer nach einem Unfall fiktiv abrechnet und sein Fahrzeug selbst repariert, steht oft vor der nächsten Diskussion mit der Versicherung.
Ein aktuelles Urteil zeigt:
Der Versuch, mit einfachen „Beweisfotos“ zu sparen, reicht nicht aus.
Der Fall im Überblick
Ein Geschädigter rechnete seinen Schaden fiktiv ab und ließ das Fahrzeug in Eigenregie reparieren.
Zur Geltendmachung von Nutzungsausfall legte er eine gutachterliche Reparaturbestätigung vor und verlangte die Kosten dafür vom Versicherer.
Dieser lehnte ab und argumentierte:
Ein einfaches Foto mit einer Tageszeitung als Datumsnachweis sei ausreichend und verursache keine Kosten.
Die Argumentation des Gerichts
Das Amtsgericht München erteilte dieser Praxis eine klare Absage.
Ein Foto mit Tageszeitung erfüllt nicht die Anforderungen an einen belastbaren Nachweis.
Begründung:
Kein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Fertigstellung
Keine Aussage zur Art und Qualität der Reparatur
Bekannte Einwände der Versicherer gegen solche Nachweise
Reparaturbestätigung als notwendiger Nachweis
Das Gericht stellte klar:
Eine sachverständige Reparaturbestätigung ist ein legitimes und erforderliches Mittel zur Beweissicherung.
Gerade wegen des üblichen Regulierungsverhaltens der Versicherer darf der Geschädigte auf eine objektive und belastbare Dokumentation setzen.
Kosten trägt der Versicherer
Konsequenz der Entscheidung:
Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind vom eintrittspflichtigen Versicherer zu übernehmen.
Der Geschädigte muss sich nicht auf unsichere oder angreifbare Beweismethoden verweisen lassen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Geschädigten deutlich:
Saubere Dokumentation schlägt improvisierte Beweisführung.
Wer seine Ansprüche sichern will, darf auf professionelle Nachweise setzen – und bleibt nicht auf den Kosten sitzen.

Rechtsanwalt Andreas Krämer