
19.05.2026
Probefahrtkosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Einleitung
Versicherer versuchen bei fiktiven Abrechnungen regelmäßig, einzelne Schadenspositionen zu streichen.
Jetzt stellte das AG Leipzig klar:
Auch Probefahrtkosten können erstattungsfähig sein – selbst ohne konkrete Werkstattrechnung.
Der Fall im Überblick
Nach einem Verkehrsunfall sollten die Reparaturkosten gutachterlich überprüft werden.
Das Gericht gab dem Sachverständigen bereits im Beweisbeschluss vor, dass unter anderem folgende Positionen zu berücksichtigen seien:
UPE-Aufschläge
Verbringungskosten
Probefahrtkosten
Der Gerichtsgutachter bestätigte die Kalkulation weitgehend, lehnte jedoch die Erstattungsfähigkeit der Probefahrtkosten ab.
Seine Begründung:
Bei fiktiver Abrechnung seien solche Kosten grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Das Gericht widerspricht deutlich
Das AG Leipzig ließ diese Argumentation nicht gelten.
Besonders deutlich machte das Gericht:
Die rechtliche Bewertung gehört nicht zum Aufgabenbereich eines technischen Gutachters.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit liege allein beim Gericht.
Warum Probefahrten notwendig sein können
Das Gericht stellte klar, dass eine Probefahrt nach bestimmten Reparaturen technisch erforderlich sein kann.
Vor allem dann, wenn:
elektronische Bauteile betroffen sind
Funktionsprüfungen notwendig werden
Windgeräusche oder Klappern überprüft werden müssen
Eine abschließende Kontrolle könne in solchen Fällen nur durch eine Probefahrt erfolgen.
Auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig
Besonders relevant:
Die Kosten entfallen nicht automatisch nur wegen einer fiktiven Abrechnung.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest:
Auch im Rahmen einer abstrakten Schadensabrechnung können Probefahrtkosten zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören.
Fazit
Das Urteil stärkt erneut die Rechte von Geschädigten gegenüber Kürzungen durch Versicherer.
Nicht jede gestrichene Position ist rechtlich haltbar.
Gerade bei technisch nachvollziehbaren Reparaturmaßnahmen dürfen notwendige Kosten weiterhin geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Andreas Krämer