Realistische Szene eines Kfz-Mechatronikers bei einer Probefahrt nach einer Fahrzeugreparatur, modernes Auto, Werkstattumgebung im Hintergrund, natürliches Licht, hohe Detailtiefe, authentischer Editorial-Stil, kein Text

19.05.2026

Probefahrtkosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Einleitung

Versicherer versuchen bei fiktiven Abrechnungen regelmäßig, einzelne Schadenspositionen zu streichen.


Jetzt stellte das AG Leipzig klar:

Auch Probefahrtkosten können erstattungsfähig sein – selbst ohne konkrete Werkstattrechnung.


Der Fall im Überblick

Nach einem Verkehrsunfall sollten die Reparaturkosten gutachterlich überprüft werden.

Das Gericht gab dem Sachverständigen bereits im Beweisbeschluss vor, dass unter anderem folgende Positionen zu berücksichtigen seien:

  • UPE-Aufschläge

  • Verbringungskosten

  • Probefahrtkosten


Der Gerichtsgutachter bestätigte die Kalkulation weitgehend, lehnte jedoch die Erstattungsfähigkeit der Probefahrtkosten ab.


Seine Begründung:

Bei fiktiver Abrechnung seien solche Kosten grundsätzlich nicht ersatzfähig.


Das Gericht widerspricht deutlich

Das AG Leipzig ließ diese Argumentation nicht gelten.


Besonders deutlich machte das Gericht:

Die rechtliche Bewertung gehört nicht zum Aufgabenbereich eines technischen Gutachters.

Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit liege allein beim Gericht.


Warum Probefahrten notwendig sein können

Das Gericht stellte klar, dass eine Probefahrt nach bestimmten Reparaturen technisch erforderlich sein kann.


Vor allem dann, wenn:

  • elektronische Bauteile betroffen sind

  • Funktionsprüfungen notwendig werden

  • Windgeräusche oder Klappern überprüft werden müssen

Eine abschließende Kontrolle könne in solchen Fällen nur durch eine Probefahrt erfolgen.


Auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

Besonders relevant:

Die Kosten entfallen nicht automatisch nur wegen einer fiktiven Abrechnung.


Das Gericht stellte ausdrücklich fest:

Auch im Rahmen einer abstrakten Schadensabrechnung können Probefahrtkosten zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören.


Fazit

Das Urteil stärkt erneut die Rechte von Geschädigten gegenüber Kürzungen durch Versicherer.


Nicht jede gestrichene Position ist rechtlich haltbar.

Gerade bei technisch nachvollziehbaren Reparaturmaßnahmen dürfen notwendige Kosten weiterhin geltend gemacht werden.