
01.10.2026
Werkstatt kürzt, Kasko zahlt nicht: Wer trägt das Werkstattrisiko?
Unfall, Werkstatt, Rechnung bezahlt, Versicherung kürzt. So kann es Ihnen mit der Vollkasko gehen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, wer in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleibt.
Die Antwort überrascht viele Versicherte.
Der Fall im Überblick
Eine Frau ließ ihr vollkaskoversichertes Auto nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren. Die Versicherung bezahlte die Rechnung, zog aber 389,01 Euro ab.
Ihre Begründung: Einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen überhöht waren.
Die Versicherte klagte auf den Restbetrag. Der Fall ging bis zum BGH.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25) wies die Klage ab.
Das sogenannte Werkstattrisiko bleibt in der Kaskoversicherung in der Regel beim Versicherungsnehmer. Die Versicherung muss nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten” zahlen.
Dazu gehören laut BGH keine Positionen, die überhöht, überflüssig oder gar nicht erbracht wurden, etwa durch zu hohe Materialansätze, zu viele Arbeitsstunden oder unwirtschaftliches Arbeiten.
Wichtig: Eine Ausnahme sieht das Gericht, wenn der Versicherer dem Versicherten Vorgaben zur Werkstatt gemacht hat und diese befolgt wurden.
Warum das Urteil wichtig ist
Im Haftpflichtfall, also wenn ein anderer den Unfall verursacht hat, trägt dagegen grundsätzlich der Unfallverursacher das Werkstattrisiko. Diese Regel gilt in der eigenen Kasko ausdrücklich nicht.
Betroffen sind alle Vollkasko- und Teilkaskoversicherten. Wer die Reparaturrechnung nicht kontrolliert, riskiert, auf Kosten sitzen zu bleiben.
Praktisch heißt das: Kostenvoranschlag einholen, Rechnung prüfen und bei Auffälligkeiten früh nachfragen. Auch Ansprüche gegen die Werkstatt selbst sollten Sie im Zweifel prüfen lassen.
Fazit
In der Kasko zahlt die Versicherung nur, was wirklich nötig war. Überhöhte Posten der Werkstatt gehen zu Ihren Lasten.
Deshalb lohnt sich der Blick auf die Rechnung, bevor Sie sie begleichen.
Wenn Ihre Versicherung bereits gekürzt hat, prüfen wir gern, ob und gegen wen Sie noch Ansprüche haben.

Rechtsanwalt Andreas Krämer