Eine Person unterschreibt ein Dokument an einem hellen Schreibtisch, im Hintergrund unscharf ein Büro, natürliches Licht, dokumentarische Editorial-Fotografie.

07.08.2026

Wohlwollendes Zeugnis versprochen – und nicht gehalten? Das kann teuer werden!

Einleitung

Nach einer Kündigung landen viele Streitigkeiten in einem gerichtlichen Vergleich – oft mit der Zusage eines „wohlwollenden" Arbeitszeugnisses.

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber sich danach querstellt? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen.

Der Fall im Überblick

Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Krankenhauses hatte sich mit seinem früheren Arbeitgeber in einem Kündigungsprozess verglichen. Im gerichtlichen Vergleich war festgehalten: Der Arbeitgeber stellt ein Arbeitszeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers aus – abweichen darf er nur aus wichtigem Grund.

Es kam, wie es kommen musste: Der Arbeitgeber war mit dem Entwurf nicht einverstanden. Der Arbeitnehmer leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG stellte klar: Eine solche Zeugnisvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich ist vollstreckbar.

Zwar existierte das eigentliche Zeugnis zum Zeitpunkt des Vergleichs noch nicht – der Zeugnisentwurf könne aber später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werden und sei damit hinreichend bestimmt.

Das Gericht betonte zugleich: Das Vollstreckungsverfahren prüft nicht inhaltlich, ob das Zeugnis wirklich wahr und klar formuliert ist – dafür gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.

Warum das Urteil wichtig ist

Für Arbeitnehmer ist das eine gute Nachricht: Wer sich eine Zeugnisformulierung vertraglich zusichern lässt, kann diese notfalls zwangsweise durchsetzen – und muss nicht erneut vor Gericht ziehen.

Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, Zeugnisvereinbarungen in Vergleichen präzise zu formulieren, da spätere Abweichungen nur aus wirklich triftigem Grund möglich sind.

Fazit

Ein im Vergleich zugesagtes Zeugnis ist keine unverbindliche Absichtserklärung – es kann durchgesetzt werden.

Für Arbeitnehmer lohnt es sich, Zeugnisformulierungen von Anfang an klar und konkret in den Vergleich aufzunehmen.

Bei Streit über die Umsetzung sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.