
11.07.2026
„Ich möchte dort wohnen" reicht nicht: Wann Eigenbedarf vor Gericht scheitert
Einleitung
Eigenbedarf klingt für viele Vermieter nach einem einfachen Weg, die eigene Wohnung zurückzubekommen.
Ein aktuelles Urteil zeigt jedoch: Der bloße Wunsch, selbst einzuziehen, reicht rechtlich nicht automatisch aus. Was Gerichte wirklich verlangen, erklären wir hier.
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Der Fall im Überblick
Ein Vermieter kündigte einem Mieter mit der Begründung, er wolle selbst in die Wohnung einziehen. Der Mieter widersprach der Kündigung und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte musste klären, ob der geäußerte Nutzungswunsch für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ausreicht.
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Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte klar: Ein bloßer Nutzungswunsch allein begründet noch keinen wirksamen Eigenbedarf.
Zwar muss ein Vermieter nach ständiger Rechtsprechung nicht „auf die Wohnung angewiesen" sein – der Wunsch, dort selbst zu wohnen, muss aber auf ernsthaften, nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruhen, die im Kündigungsschreiben konkret dargelegt werden.
Fehlt diese nachvollziehbare Begründung, ist die Kündigung unwirksam.
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Warum das Urteil wichtig ist
Für Mieter bedeutet das Urteil: Eine Eigenbedarfskündigung ist keineswegs automatisch wirksam, nur weil der Vermieter „Eigenbedarf" in den Raum stellt.
Für Vermieter zeigt der Fall, wie wichtig eine sorgfältige, konkrete Begründung im Kündigungsschreiben ist. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine unwirksame Kündigung – trotz vermeintlich berechtigtem Anliegen.
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Fazit
Eigenbedarf ist kein Freifahrtschein. Gerichte prüfen genau, ob der geäußerte Wunsch tatsächlich ernsthaft und nachvollziehbar begründet ist.
Für Mieter lohnt sich bei jeder Eigenbedarfskündigung ein genauer Blick auf die Begründung.
Für Vermieter gilt: Wer sauber formuliert und den Nutzungswunsch plausibel darlegt, steht rechtlich deutlich sicherer da.

Rechtsanwalt Andreas Krämer